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3 Min. Lesezeit · Stand: 31.10.2026

Jobben mit 15, 16 und 17: deine Regeln

Ab 15 darfst du mehr arbeiten als mit 14. Ob du noch vollzeitschulpflichtig bist, macht aber einen großen Unterschied. Hier sind die Regeln im Überblick.

Mit 15 bist du im Jugendarbeitsschutzgesetz kein Kind mehr, sondern jugendlich. Dann darfst du länger arbeiten und in mehr Branchen. Welche Regeln für dich gelten, hängt aber vor allem an einer Frage: Bist du noch vollzeitschulpflichtig?

Noch vollzeitschulpflichtig: fast wie mit 14

Die Vollzeitschulpflicht dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre. Solange sie für dich gilt, wirst du beim Jobben fast wie ein Kind behandelt:

  • nur leichte Arbeiten, zum Beispiel Prospekte austragen, Nachhilfe, Babysitten oder Gassi gehen
  • höchstens 2 Stunden am Tag und nur zwischen 8 und 18 Uhr
  • nicht vor und nicht während des Unterrichts
  • nur mit Einverständnis deiner Eltern

Es gibt eine wichtige Ausnahme: In den Schulferien darfst du richtig jobben, und zwar höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr. In diesen Wochen gelten die Regeln für Jugendliche weiter unten, also bis zu 8 Stunden am Tag.

Du weißt nicht, ob du noch vollzeitschulpflichtig bist? Frag im Sekretariat deiner Schule. Das hängt von deinem Bundesland und deiner Schullaufbahn ab.

Nicht mehr vollzeitschulpflichtig: die Regeln für Jugendliche

Das betrifft dich zum Beispiel in der Ausbildung, nach dem Schulabschluss oder wenn du nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht weiter zur Schule gehst.

Pro Tag
höchstens 8 Stunden
Pro Woche
höchstens 40 Stunden an 5 Tagen
Uhrzeit
zwischen 6 und 20 Uhr
Pausen
30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden
Ruhezeit
mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen
Urlaub
30 Werktage unter 16, 27 unter 17, 25 unter 18

Pausen zählen nur, wenn sie mindestens 15 Minuten dauern. Länger als 4,5 Stunden am Stück darfst du nicht ohne Pause arbeiten. Beim Urlaub zählt dein Alter am 1. Januar, und Werktage sind Montag bis Samstag.

Ab 16: erweiterte Arbeitszeiten

  • Gastronomie: bis 22 Uhr
  • Betriebe mit mehreren Schichten: bis 23 Uhr
  • Bäckereien und Konditoreien: ab 5 Uhr, ab 17 sogar ab 4 Uhr

Wochenende

Samstags und sonntags darfst du nur in bestimmten Branchen arbeiten, etwa samstags im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Krankenhaus. Im Monat sollen mindestens 2 Samstage frei bleiben, mindestens 2 Sonntage müssen es. Arbeitest du am Wochenende, bekommst du in derselben Woche einen anderen Tag frei. So bleibt es bei 5 Arbeitstagen.

Das ist tabu

  • Akkordarbeit und Arbeit, bei der dir ein Tempo vorgegeben wird
  • gefährliche Arbeiten, zum Beispiel mit Gefahrstoffen, großer Hitze oder starkem Lärm
  • Arbeit, die dich körperlich oder seelisch überfordert
  • Jobs in Nachtclubs, Spielhallen und ähnlichen Orten

Arztbesuch vor dem Start

Startest du mit unter 18 ins Berufsleben, brauchst du vorher eine ärztliche Erstuntersuchung. Sie darf höchstens 14 Monate alt sein. Die Kosten trägt das Land. Den Berechtigungsschein bekommst du bei der zuständigen Stelle, oft beim Bürgeramt. Nicht nötig ist die Untersuchung bei leichten Arbeiten, wenn der Job geringfügig ist oder höchstens 2 Monate dauert.

Geld und Vertrag

Der Mindestlohn gilt erst ab 18 oder mit abgeschlossener Berufsausbildung. Bis dahin ist dein Lohn Verhandlungssache. In einer Ausbildung bekommst du die Mindestausbildungsvergütung oder den Tariflohn.

Für jeden Arbeitsvertrag unter 18 brauchst du die Zustimmung deiner Eltern. Lass dir die wichtigsten Bedingungen schriftlich geben, vor allem Lohn, Arbeitszeiten und Urlaub.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

Mindestlohngesetz, § 22

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzliche Werte prüfen wir regelmäßig.